Art 69 Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats
Stand: 22.07.2019
Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht überprüft werden. Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 38 Buchstabe a und Artikel 39 Buchstabe a darf sich nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 3 bis 14 erstrecken.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 69 Brüssel IIb-VO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH (GA), Schlussanträge vom 10.09.2026 – C-310/25Verordnung (EU) Nr. 650/2012: Maßgebliches Recht für die Beurteilung der Gültigkeit einer Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.